Allgemeine Geschäftsbedingungen der XooMooX (Auftragnehmerin) im Verkehr mit Unternehmern und gleichgestellten Personen
Stand 01.01.2007
Präambel
(1) Die Nachfolgend geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung. Sie finden keine Anwendung gegenüber Verbrauchern.
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufbedingungen wird hiermit widersprochen.
Vertragsschluss insbesondere Beschaffenheitsvereinbarung
(1) Die Kataloge, Broschüren und ersten Angebote der Auftragnehmerin sind bloße Aufforderungen an den Auftraggeber zur Abgabe eines Vertragsangebots und daher unverbindlich und in allen Teilen freibleibend. Die Auftragnehmerin versendet für sämtliche Aufträge eine Auftragsbestätigung, ausgenommen sind Bestellungen, welche sofort zur Auslieferung kommen.
(2) Die Parteien vereinbaren, dass der derzeitige Stand der Farbentechnik eine uneingeschränkte Lichtechtheit, Abriebfestigkeit, Wasserbeständigkeit und ähnliche Eigenschaften nicht zulässt. Weiter wird vereinbart, dass bei Sonderanfertigungen, insbesondere mit Reklamedruck oder Prägung, 10% Mehr- oder Minderlieferungen, bei Kleinauflagen 20%, zulässig sind.
(3) Bei Massenartikeln jeglicher Art sind 3% Ausschuss durch Druck und Weiterverarbeitung handelsüblich und entsprechen der Vereinbarung.
(4) Die Pflicht zur Kontrolle der Ware auf Druckfehler übernimmt der Auftraggeber. Er hat dieser Pflicht vor dem Beginn der Produktion nachzukommen.
(5) Auf Wunsch stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber einen Korrekturabzug oder ein Freigabemuster zur Verfügung. Mit der Anerkennung des Korrekturabzuges oder Freigabemusters wird die Beschaffenheit von diesem als geschuldet vereinbart.
(6) Vereinbarte Beschaffenheitsbestimmungen stellen keine Garantie der Auftragnehmerin dar.
Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Eine Anlieferung zum Auftraggeber erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist und auch dann nur auf Kosten des Auftraggebers.
(2) Verbindliche Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
(3) Von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb der Auftragnehmerin oder ihrer Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeiten entsprechend. Dauern diese Störungen länger als drei Monate, so können beide Parteien nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Die Auftragnehmerin hat den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerungen zu informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber im Falle des Rücktritts unverzüglich zu erstatten.
(4) Wird die Ware im Auftrag des Auftraggebers von einem Dritten weiterverarbeitet, so ist die Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin mit der Auslieferung der Ware an den Dritten erfüllt, auch wenn die Auftragnehmerin für die Kosten der Weiterverarbeitung in Vorlage tritt.
(5) Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist dem Auftraggeber nicht zumutbar.
Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Auftragnehmerin sofort ohne Abzug zahlbar. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Auftragnehmerin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Zum Inkasso ist nur befugt, wer eine von der Auftragnehmerin ausgestellte Vollmacht besitzt.
Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand noch entstehenden Forderungen Eigentum der Auftragnehmerin (Vorbehaltsware).
(2) Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware, so tritt er der Auftragnehmerin schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten ab. Dies gilt auch für den Fall des Miteigentumserwerbs seitens des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder weiterer Abtretung ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Die Auftragnehmerin ermächtigt jedoch den Auftraggeber, die an die Auftragnehmerin abgetretenen Forderungen, für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten, sowie ihr die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber der Auftragnehmerin nicht nach, oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Auftraggeber auf Verlangen der Auftragnehmerin die Vorbehaltsware herauszugeben, sowie die abgetretenen Forderungen offen zu legen und der Auftragnehmerin alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.
Mängelansprüche
(1) Für Mängelansprüche gelten, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, die gesetzlichen Bestimmungen. Unabhängig vom Gegenstand des Vertrages gilt § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) direkt bzw. entsprechend. Die Rüge hat schriftlich und spätestens innerhalb von einer Woche zu erfolgen. Der Auftragnehmerin steht das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen an der beanstandeten Ware zu.
(2) Mängelansprüche, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache, soweit nicht nach § 479 BGB zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt. § 218 BGB gilt entsprechend.
(3) Schadenersatz kann nur nach Maßgabe des Punktes VI geltend gemacht werden.
(4) Macht der Auftraggeber Nacherfüllung geltend, so steht die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung der Auftragnehmerin zu.
(5) Mängelansprüche gegen die Auftragnehmerin stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet für Schäden nur, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht.
(2) Ohne diese Einschränkung, also auch für eine (einfach) fahrlässige Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen, haftet die Auftragnehmerin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Auftragnehmerin haftet über Absatz 1 hinaus auch für eine (einfach) fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen, jedoch erstreckt sich die Haftung in diesem Fall nicht auf vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden.
(4) Daneben haftet die Auftragnehmerin auch nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
Entwürfe und Muster
(1) Auch wenn die Erstellung von Klischees, Reproduktionen, Modellen, Vorlagen, Werkzeugen etc. durch die Auftragnehmerin dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird, verbleiben diese bei der Auftragnehmerin und werden nicht an den Auftraggeber herausgegeben.
(2) Entwürfe, Muster und die in Absatz 1 genannten Gegenstände sind Eigentum der Auftragnehmerin und dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht, nachgeahmt oder vervielfältigt werden. Stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Muster etc. zur Verfügung, so haftet der Auftraggeber im Verlustfall zumindest mit dem vollen Wiederbeschaffungswert zuzüglich aller anfallenden Kosten.
Schutzrechte
Wird die Auftragnehmerin von Dritten wegen des Eingriffs in Schutzrecht in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin von allen geltend gemachten Ansprüchen sowie von Rechtsverteidigungskosten und sonstigen Aufwendungen freizustellen, sofern der Entwurf oder die Ausführung auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers erfolgte. Die Pflicht zur Prüfung, ob Schutzrechte Dritter durch den Auftrag berührt werden, trifft in jedem Fall den Auftraggeber.
Sonstiges
(1) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(2) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(3) Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
(4) Gerichtsstand, auch für Scheck und Wechselklagen, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, Mindelheim.